Abstract
Der österreichische archäologische Denkmalschutz wird von gravierenden Problemen geplagt, die den Anspruch des österreichischen Gesetzgebers den österreichischen überkommenen Kulturgutbestand schlechthin zu schützen nachgerade lachhaft erscheinen lassen. Es fehlt eine systematische archäologische Landesaufnahme, die von den 15 völlig überlasteten Fachbeamten im Bundesdenkmalamt nicht ausreichend erledigt werden kann, und daher sind die meisten archäologischen Objekte in Österreich noch völlig unbekannt. Dies verschärft gravierend das Problem der „fundzentrierten“ Sichtweise des Denkmalschutzgesetzes. Der dichotomische Schutz für einerseits „Zufallsfunde“ und andererseits „vorsätzlich entdeckte Funde“ führt nämlich dazu, dass die am stärksten gefährdeten archäologischen Objekte – nämlich die, die noch nicht gefunden wurden und daher überhaupt noch nicht bekannt sind – völlig ungeschützt sind. Bedroht werden diese hauptsächlich durch die rapide zunehmende Flächenneuverbauung – zuletzt durchschnittlich 11 ha täglich – bei denen auch Maßnahmen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht wirklich greifen, weil auch bei diesen, nicht zuletzt neuerlich auf Grund der massiven Arbeitsüberlastung der 15 zuständigen Beamten, der archäologische Denkmalschutz nur jene Fundstellen schützen kann, die bereits bekannt sind. Zusätzlich führen die Definitionen des DMSG, vor allem die der „Forschungsgrabung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 DMSG zu skurilen archäologisch-denkmalschützerischen Paradoxa; die „Forschungsgrabung“ des Gesetzes hat noch dazu kaum Überschneidungen mit der Bedeutung des gleichen Begriffs in der archäologischen Fachwissenschaft. In diesem Beitrag werden diese Probleme diskutiert und ein Vorschlag gemacht, wie ein den modernen Notwendigkeiten angemessenerer, besserer und vor allem effektiverer „gefährdungszentrierter“ archäologischer Denkmalschutz erreicht werden könnte.
| Original language | English |
|---|---|
| Publication status | Published - 24 Aug 2014 |
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Dive into the research topics of 'Was ist eine Forschungsgrabung? Überlegungen zu archäologischem Recht, Theorie und Praxis im Denkmalschutz'. Together they form a unique fingerprint.-
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