Schutz für oder vor archäologischer Forschung?

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Schutz für oder vor archäologischer Forschung? / Karl, Raimund.
27 t. Bangor/Gwynedd: Archäologische Denkmalpflege. 2020Blog. (Archäologische Denkmalpflege; Cyfrol 3).

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Karl R. 2020. Schutz für oder vor archäologischer Forschung?. Bangor/Gwynedd: Archäologische Denkmalpflege. 27 t.

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Karl, Raimund, Schutz für oder vor archäologischer Forschung?, Bangor/Gwynedd: Archäologische Denkmalpflege, 2020.

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Author

Karl, Raimund. / Schutz für oder vor archäologischer Forschung?. 2020. Bangor/Gwynedd : Archäologische Denkmalpflege. 27 t. (Archäologische Denkmalpflege).

RIS

TY - GEN

T1 - Schutz für oder vor archäologischer Forschung?

AU - Karl, Raimund

PY - 2020/8/27

Y1 - 2020/8/27

N2 - Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

AB - Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

KW - ARCHAEOLOGY

KW - Heritage

KW - Heritage law

KW - Heritage management

KW - Austria

M3 - Cyfraniad Arall

T3 - Archäologische Denkmalpflege

PB - Archäologische Denkmalpflege

CY - Bangor/Gwynedd

ER -