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Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert. Archäologische Denkmalpflege und die ungeliebte Öffentlichkeit in Österreich. / Karl, R.
Yn: Archäologische Informationen, Cyfrol 35, 01.12.2012, t. 99-111.

Allbwn ymchwil: Cyfraniad at gyfnodolynErthygladolygiad gan gymheiriaid

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TY - JOUR

T1 - Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert. Archäologische Denkmalpflege und die ungeliebte Öffentlichkeit in Österreich

AU - Karl, R.

PY - 2012/12/1

Y1 - 2012/12/1

N2 - Das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist ein klassisches Beispiel für Versuch einen sozialen Konflikt mit einer gesetzlichen Regelung zu lösen. Nach archäologischen Funden zu suchen ist für Mitglieder der Öffentlichkeit seit 1990 generell verboten (§ 11 Abs 1 DMSG). Und als archäologischer Fund gelten alle von Menschen geschaffenen oder veränderten Gegenstände (§ 1 Abs 1 DMSG), die im oder auf dem Boden oder unter der Wasseroberfläche entdeckt werden (§ 8 Abs 1 DMSG). Die derzeitige Rechtslage stellt eine Verschärfung früherer Fassungen des DMSG dar, die zwar ebenfalls eine Genehmigung für das Suchen vorgesehen hatten, jedoch die Möglichkeit beinhalteten eine solche auch Mitgliedern der Öffentlichkeit zu erteilen. So gut diese Verschärfung gemeint war, hat man vergessen die Konsequenzen zu bedenken, die ein komplettes Suchverbot für die Öffentlichkeit haben könnte und hat: trotz unverändert geltender hadrianischer Fundteilungsregelung und Fundmeldepflicht ist die Anzahl von Fundmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit seit dieser Verschärfung dramatisch zurückgegangen (um etwa 70%), obwohl die Anzahl der SondengeherInnen deutlich gestiegen ist. Resultat der Verschärfung des DMSG ist also nicht etwa ein besserer Schutz archäologischer Funde oder Kontexte, sondern der einzige Effekt dieser rechtlichen Regelung ist es, die breite Öffentlichkeit aus Archäologie und archäologischer Denkmalpflege auszuschließen.

AB - Das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist ein klassisches Beispiel für Versuch einen sozialen Konflikt mit einer gesetzlichen Regelung zu lösen. Nach archäologischen Funden zu suchen ist für Mitglieder der Öffentlichkeit seit 1990 generell verboten (§ 11 Abs 1 DMSG). Und als archäologischer Fund gelten alle von Menschen geschaffenen oder veränderten Gegenstände (§ 1 Abs 1 DMSG), die im oder auf dem Boden oder unter der Wasseroberfläche entdeckt werden (§ 8 Abs 1 DMSG). Die derzeitige Rechtslage stellt eine Verschärfung früherer Fassungen des DMSG dar, die zwar ebenfalls eine Genehmigung für das Suchen vorgesehen hatten, jedoch die Möglichkeit beinhalteten eine solche auch Mitgliedern der Öffentlichkeit zu erteilen. So gut diese Verschärfung gemeint war, hat man vergessen die Konsequenzen zu bedenken, die ein komplettes Suchverbot für die Öffentlichkeit haben könnte und hat: trotz unverändert geltender hadrianischer Fundteilungsregelung und Fundmeldepflicht ist die Anzahl von Fundmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit seit dieser Verschärfung dramatisch zurückgegangen (um etwa 70%), obwohl die Anzahl der SondengeherInnen deutlich gestiegen ist. Resultat der Verschärfung des DMSG ist also nicht etwa ein besserer Schutz archäologischer Funde oder Kontexte, sondern der einzige Effekt dieser rechtlichen Regelung ist es, die breite Öffentlichkeit aus Archäologie und archäologischer Denkmalpflege auszuschließen.

U2 - 10.11588/ai.2012.0.10037

DO - 10.11588/ai.2012.0.10037

M3 - Article

VL - 35

SP - 99

EP - 111

JO - Archäologische Informationen

JF - Archäologische Informationen

SN - 2197-7429

ER -