Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert. Archäologische Denkmalpflege und die ungeliebte Öffentlichkeit in Österreich
Research output: Contribution to journal › Article › peer-review
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In: Archäologische Informationen, Vol. 35, 01.12.2012, p. 99-111.
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T1 - Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepflastert. Archäologische Denkmalpflege und die ungeliebte Öffentlichkeit in Österreich
AU - Karl, R.
PY - 2012/12/1
Y1 - 2012/12/1
N2 - Das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist ein klassisches Beispiel für Versuch einen sozialen Konflikt mit einer gesetzlichen Regelung zu lösen. Nach archäologischen Funden zu suchen ist für Mitglieder der Öffentlichkeit seit 1990 generell verboten (§ 11 Abs 1 DMSG). Und als archäologischer Fund gelten alle von Menschen geschaffenen oder veränderten Gegenstände (§ 1 Abs 1 DMSG), die im oder auf dem Boden oder unter der Wasseroberfläche entdeckt werden (§ 8 Abs 1 DMSG). Die derzeitige Rechtslage stellt eine Verschärfung früherer Fassungen des DMSG dar, die zwar ebenfalls eine Genehmigung für das Suchen vorgesehen hatten, jedoch die Möglichkeit beinhalteten eine solche auch Mitgliedern der Öffentlichkeit zu erteilen. So gut diese Verschärfung gemeint war, hat man vergessen die Konsequenzen zu bedenken, die ein komplettes Suchverbot für die Öffentlichkeit haben könnte und hat: trotz unverändert geltender hadrianischer Fundteilungsregelung und Fundmeldepflicht ist die Anzahl von Fundmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit seit dieser Verschärfung dramatisch zurückgegangen (um etwa 70%), obwohl die Anzahl der SondengeherInnen deutlich gestiegen ist. Resultat der Verschärfung des DMSG ist also nicht etwa ein besserer Schutz archäologischer Funde oder Kontexte, sondern der einzige Effekt dieser rechtlichen Regelung ist es, die breite Öffentlichkeit aus Archäologie und archäologischer Denkmalpflege auszuschließen.
AB - Das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist ein klassisches Beispiel für Versuch einen sozialen Konflikt mit einer gesetzlichen Regelung zu lösen. Nach archäologischen Funden zu suchen ist für Mitglieder der Öffentlichkeit seit 1990 generell verboten (§ 11 Abs 1 DMSG). Und als archäologischer Fund gelten alle von Menschen geschaffenen oder veränderten Gegenstände (§ 1 Abs 1 DMSG), die im oder auf dem Boden oder unter der Wasseroberfläche entdeckt werden (§ 8 Abs 1 DMSG). Die derzeitige Rechtslage stellt eine Verschärfung früherer Fassungen des DMSG dar, die zwar ebenfalls eine Genehmigung für das Suchen vorgesehen hatten, jedoch die Möglichkeit beinhalteten eine solche auch Mitgliedern der Öffentlichkeit zu erteilen. So gut diese Verschärfung gemeint war, hat man vergessen die Konsequenzen zu bedenken, die ein komplettes Suchverbot für die Öffentlichkeit haben könnte und hat: trotz unverändert geltender hadrianischer Fundteilungsregelung und Fundmeldepflicht ist die Anzahl von Fundmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit seit dieser Verschärfung dramatisch zurückgegangen (um etwa 70%), obwohl die Anzahl der SondengeherInnen deutlich gestiegen ist. Resultat der Verschärfung des DMSG ist also nicht etwa ein besserer Schutz archäologischer Funde oder Kontexte, sondern der einzige Effekt dieser rechtlichen Regelung ist es, die breite Öffentlichkeit aus Archäologie und archäologischer Denkmalpflege auszuschließen.
U2 - 10.11588/ai.2012.0.10037
DO - 10.11588/ai.2012.0.10037
M3 - Article
VL - 35
SP - 99
EP - 111
JO - Archäologische Informationen
JF - Archäologische Informationen
SN - 2197-7429
ER -