Können, dürfen, sollen? Archäologische Grund- und Menschenrechte und der Denkmalschutz
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- Können dürfen sollen
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In einem auf den Webseiten des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) vorveröffentlichten, jüngeren Beitrag unter den Titel „Jeder kann graben“? diskutiert Dimitrij Davydov (2017) das Spannungsfeld zwischen Partizipation und Gefahrenabwehr im Kontext des archäologischen Erbes; insbesondere die Reichweite der sowohl in Deutschland (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) als auch in Österreich (Art. 17 Staatsgrundgesetz) als Jedermannsrecht garantierten Forschungsfreiheit.
Er kommt dabei zum Ergebnis, dass – die Wissenschaftlichkeit von „Nachforschungen“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (siehe Davydov 2017, 7-8; für Österreich im Wesentlichen ident, siehe Berka 1999, 343) vorausgesetzt – „stets eine Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel (Boden-) Denkmalschutz zu erfolgen“ (Davydov 2017, 10) habe. Soweit ganz generell die Bürgerbeteiligung an der archäologischen Feldforschung betroffen ist, kommt er zum Schluss, dass „(d)ie Grenze einer sinnvollen Partizipation […]dort überschritten“ werden dürfte, „wo durch die mit der Einbindung Privater verbundene Entlastung der Denkmalbehörde in eine Belastung umschlägt, weil ein Ausbildungs- und Betreuungsaufwand generiert wird, der zu ihrer primären Aufgabe – für eine „geordnete und wissenschaftlich fundierte“ Bodendenkmalpflege zu sorgen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht“ (Davydov 2017, 11).
Er kommt dabei zum Ergebnis, dass – die Wissenschaftlichkeit von „Nachforschungen“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (siehe Davydov 2017, 7-8; für Österreich im Wesentlichen ident, siehe Berka 1999, 343) vorausgesetzt – „stets eine Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel (Boden-) Denkmalschutz zu erfolgen“ (Davydov 2017, 10) habe. Soweit ganz generell die Bürgerbeteiligung an der archäologischen Feldforschung betroffen ist, kommt er zum Schluss, dass „(d)ie Grenze einer sinnvollen Partizipation […]dort überschritten“ werden dürfte, „wo durch die mit der Einbindung Privater verbundene Entlastung der Denkmalbehörde in eine Belastung umschlägt, weil ein Ausbildungs- und Betreuungsaufwand generiert wird, der zu ihrer primären Aufgabe – für eine „geordnete und wissenschaftlich fundierte“ Bodendenkmalpflege zu sorgen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht“ (Davydov 2017, 11).
Keywords
- Archaeology, Heritage, Heritage law, Heritage management, LAW
Translated title of the contribution | Can do, may do, should do?: Archaeological civil and human rights and heritage protection |
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Original language | German |
Medium of output | Science blog |
Volume | 2018 |
Publication status | Published - 24 Mar 2018 |
Publication series
Name | Archäologische Denkmalpflege |
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ISSN (Print) | 2516-4309 |
Research outputs (20)
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Der archäologische Grabungs-Kompetenz-Pass: Ein Mittel zur Dokumentation durch Praxis erworbener archäologischer Fertigkeiten
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Authorities and subjects? The legal framework for public participation in Austrian archaeology
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ArchaeoPublica (Publisher)
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Wieviel Bürgerbeteiligung verträgt die Archäologie? Community Archaeology, Citizen Science und die archäologische Denkmalpflege
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Public Participation in Austria. Promoted, Permitted, or Prohibited?
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